Allgemeine Geschäftsbedingungen der V-SPEDITION s.r.o.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers von Transporten, der Gesellschaft V-SPEDITION s.r.o., mit Sitz in Rovné 137, 067 32 Rovné (Bezirk Humenné), Slowakische Republik, Identifikationsnummer (IČO): 51 826 038, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Prešov, Abteilung: Sro, Einlage Nr. 36680/P.

Artikel I – Grundlegende Bestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) werden von der V-SPEDITION s.r.o. zur Regelung der Rechte und Pflichten der Parteien eines Vertrags über die Beförderung von Gütern (nachfolgend „Frachtvertrag“) erlassen, den die V-SPEDITION s.r.o., mit Sitz in Rovné 137, 067 32 Rovné, Slowakische Republik, IČO: 51 826 038 (nachfolgend „Auftraggeber“), mit einer natürlichen Person, juristischen Person oder einem sonstigen Rechtsträger, der Unternehmer ist (nachfolgend „Frachtführer“), abschließt. Der Frachtführer handelt beim Abschluss und bei der Durchführung des Frachtvertrags im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit. Gegenstand des Frachtvertrags ist die Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei der Beförderung einer Sendung.

(2) Unter der Beförderung einer Sendung ist die innerstaatliche oder internationale Beförderung einer Sendung zu verstehen. Eine innerstaatliche Beförderung ist eine Beförderung, bei der der Ort der Übernahme der Sendung und der Ort ihrer Ablieferung (nachfolgend „Bestimmungsort“) in einem Staat liegen. Eine internationale Beförderung ist eine Beförderung, bei der der Ort der Übernahme der Sendung und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen.

(3) Durch den Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer gegenüber dem Auftraggeber, die Sendung vom Beladeort zum Bestimmungsort zu befördern, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm hierfür ein Entgelt (nachfolgend „Frachtentgelt“) zu zahlen.

(4) Diese AGB sind ein untrennbarer Bestandteil des zwischen dem Frachtführer und dem Auftraggeber (nachfolgend „Vertragsparteien“) geschlossenen Frachtvertrags im Sinne von § 273 des slowakischen Handelsgesetzbuchs. Abweichende Bestimmungen des Frachtvertrags haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB. Jegliche Abweichungen von diesen AGB müssen schriftlich vereinbart werden, andernfalls sind sie unwirksam.

(5) Die durch den Frachtvertrag begründeten Rechtsverhältnisse richten sich nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Verordnung des Außenministers Nr. 11/1975 Slg., nachfolgend „CMR-Übereinkommen“), sofern dessen Anwendungsbereich gemäß Art. 1 Abs. 1 bis 4 des CMR-Übereinkommens eröffnet ist, und subsidiär nach dem Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend „Handelsgesetzbuch“), sowie nach diesen AGB. Ist das CMR-Übereinkommen auf das jeweilige Rechtsverhältnis nicht anwendbar, richtet es sich nach dem Handelsgesetzbuch, den übrigen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik und diesen AGB. Bei internationalen Beförderungen gelten die Bestimmungen dieser AGB insoweit, als sie nicht im Widerspruch zum CMR-Übereinkommen stehen (Art. 41 des CMR-Übereinkommens).

(6) Der Frachtführer ist verpflichtet, sich vor Abschluss des Frachtvertrags mit diesen AGB vertraut zu machen. Die AGB gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Frachtführer und dem Auftraggeber, die die Beförderung einer Sendung betreffen, und zwar ab Abschluss des Frachtvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller sich daraus ergebenden oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen. Mit Abschluss des Frachtvertrags ist der Frachtführer an diese AGB gebunden und erklärt sein Einverständnis mit ihnen. Das Einverständnis mit den AGB kann auch auf andere Weise erklärt werden, insbesondere durch elektronische Kommunikation zwischen den Vertragsparteien.

(7) Nach Annahme dieser AGB richten sich alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien nach diesen AGB, bis eine Vertragspartei der anderen schriftlich mitteilt, dass sie nicht mehr an sie gebunden sein will. Die Mitteilung wird mit dem Tag ihres Zugangs wirksam.

(8) Die Geschäftsbedingungen des Frachtführers gelten nur, wenn der Auftraggeber im Frachtvertrag ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat, dass sie Vorrang vor diesen AGB haben. Andernfalls haben diese AGB Vorrang vor den Geschäftsbedingungen des Frachtführers.

(9) Der Auftraggeber ist berechtigt, die AGB laufend zu aktualisieren oder zu ändern. Änderungen, Ergänzungen oder den vollständigen Wortlaut der aktualisierten AGB gibt der Auftraggeber schriftlich heraus und veröffentlicht sie in geeigneter Weise auf seiner Website.

(10) Ist eine Bestimmung der AGB oder des Frachtvertrags unwirksam, insbesondere wegen eines Widerspruchs zum CMR-Übereinkommen (Art. 41 des CMR-Übereinkommens), bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine neue, die dem Willen der Vertragsparteien möglichst nahekommt und mit dem CMR- Übereinkommen im Einklang steht.

(11) Sehen diese AGB für eine bestimmte Handlung die Schriftform vor, gilt diese auch dann als gewahrt, wenn die Handlung in elektronischer Form erfolgt (E-Mail, SMS, Nachricht in einer Frachtenbörse oder Anwendung).

Artikel II – Transportauftrag und Abschluss des Frachtvertrags

(1) Die Vertragsparteien schließen den Frachtvertrag auf der Grundlage eines Auftrags des Auftraggebers und dessen Annahme durch den Frachtführer.

(2) Unter einem Auftrag ist eine einseitige Rechtshandlung des Auftraggebers gegenüber dem Frachtführer zu verstehen, die auf die Durchführung der Beförderung einer Sendung gerichtet ist. Der Auftrag gilt als Angebot zum Abschluss eines Frachtvertrags.

(3) Der Auftraggeber übermittelt den Auftrag dem Frachtführer per E-Mail oder auf sonstigem elektronischem Weg. Der Auftrag enthält insbesondere:

• die Identifikationsdaten des Auftraggebers (Firma, Sitz, IČO, Steuernummer) sowie Name und Kontaktdaten des zuständigen Disponenten,

• die Spezifikation der Sendung (Art, Abmessungen, Gewicht, Anzahl der Packstücke),

• Beladeort, Datum und Uhrzeit der Beladung sowie die Öffnungszeiten des Beladeorts,

• Entladeort, Datum und Uhrzeit der Entladung sowie die Öffnungszeiten des Entladeorts,

• den Frachtpreis,

• etwaige besondere Anforderungen des Auftraggebers an die Beförderung.

(4) Der Auftrag gilt als ordnungsgemäß angenommen, wenn der Frachtführer ihn schriftlich bestätigt, den Frachtbrief oder CMR-Frachtbrief bestätigt oder ihn nicht innerhalb von 30 Minuten während der Geschäftszeiten nach seinem Eingang per E-Mail ausdrücklich ablehnt.

(5) Die Person, die den Auftrag annimmt, erklärt, dass sie zum Abschluss des Frachtvertrags ordnungsgemäß berechtigt, beauftragt oder bevollmächtigt ist. Ist diese Erklärung unwahr, haftet sie für alle Schäden, die infolge des unwirksamen Vertragsabschlusses oder unwirksam vereinbarter Bedingungen entstanden sind. Diese Person erklärt zugleich, dass sie eine aus diesen AGB entstandene Geldverbindlichkeit als Bürge begleicht, falls der Frachtführer, in dessen Namen sie handelt, diese nicht begleicht.

(6) Mit der Annahme des Auftrags ist der Frachtvertrag geschlossen, und der Frachtführer verpflichtet sich, die beauftragte Beförderung für den Auftraggeber zu den vereinbarten Bedingungen durchzuführen.

(7) Bestätigt der Frachtführer den Auftrag mit schriftlichen Vorbehalten, Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen, handelt es sich um eine Ablehnung des ursprünglichen Angebots und ein neues Vertragsangebot des Frachtführers. Der Frachtvertrag ist erst mit der vorbehaltlosen Bestätigung des neuen Angebots durch den Auftraggeber geschlossen.

(8) Die Vertragsparteien sind an den geschlossenen Frachtvertrag gebunden und nicht berechtigt, ihn einseitig aufzuheben, sofern der Frachtvertrag, diese AGB oder eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen. Änderungen und Ergänzungen des Frachtvertrags können nur schriftlich vorgenommen werden.

(9) Als Nachweis über den Abschluss des Frachtvertrags dient der Frachtbrief, bei internationalen Beförderungen der CMR-Frachtbrief, der in drei Originalausfertigungen ausgestellt und vom Absender der Sendung und vom Frachtführer unterzeichnet wird (Art. 5 des CMR-Übereinkommens). Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefs berührt weder den Bestand noch die Gültigkeit des Frachtvertrags (Art. 4 des CMR-Übereinkommens).

(10) Muss die Sendung auf mehrere Fahrzeuge verladen werden oder handelt es sich um verschiedene Arten oder getrennte Teile der Sendung, können der Auftraggeber oder der Frachtführer die Ausstellung so vieler Frachtbriefe verlangen, wie Fahrzeuge verwendet bzw. Arten oder Teile der Sendung verladen werden.

Artikel III – Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Allgemeine Pflichten des Frachtführers

(1) Der Frachtführer ist verpflichtet, die Beförderung gemäß den vereinbarten Bedingungen mit fachlicher Sorgfalt und in hoher Qualität durchzuführen. Er ist insbesondere verpflichtet, die anvertraute Sendung und die im Zusammenhang mit der Sendung übernommenen Gegenstände (z. B. Begleitpapiere zur Sendung) ordnungsgemäß zu behandeln.

(2) Der Frachtführer ist verpflichtet, die Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Art, Weise und Route der Beförderung sowie der Bestimmung des Empfängers der Sendung zu befolgen. Hat er die erforderlichen Weisungen nicht erhalten, ist er verpflichtet, deren Ergänzung anzufordern. Kann die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden oder treten Ablieferungshindernisse auf, ist der Frachtführer verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen (Art. 14 und 15 des CMR- Übereinkommens). Bei Gefahr im Verzug ist der Frachtführer verpflichtet, die Beförderung auch ohne Weisungen so fortzusetzen, dass die Interessen des Auftraggebers bestmöglich gewahrt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Frachtführer die tatsächlichen Kosten in Rechnung zu stellen, die ihm durch die Nichtbeachtung seiner Weisungen entstanden sind.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Frachtführer wahrheitsgemäße Angaben über den Inhalt der Sendung, ihre Beschaffenheit, Art, ihr Gewicht und die Anzahl der Packstücke zu machen. Beladung, Kontrolle der Sendung und Entladung

(4) Der Frachtführer ist verpflichtet, bei der Beladung und Entladung anwesend zu sein, und ist für deren ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich. Bei der Übernahme der Sendung ist er verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief bzw. CMR-Frachtbrief, die Anzahl der Packstücke, ihre Zeichen, den äußerlich erkennbaren Zustand der Sendung und ihrer Verpackung (Art. 8 des CMR- Übereinkommens) sowie die Menge und das Gewicht der Sendung und die Art ihrer Verladung auf dem Fahrzeug zu überprüfen. Ferner ist er verpflichtet, die Begleitpapiere (Lieferschein, Palettenscheine usw.) zu prüfen und sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Angaben mit dem tatsächlichen Zustand der Sendung und mit den Angaben im angenommenen Auftrag übereinstimmen. Der Frachtführer ist verpflichtet, sich bei der Beladung den Frachtbrief bzw. CMR- Frachtbrief oder ein anderes Beförderungsdokument bestätigen zu lassen. Wird eine Unstimmigkeit, ein Problem oder eine Änderung des Gewichts oder der Menge der Ware festgestellt, ist der Frachtführer bzw. sein Fahrer verpflichtet, unverzüglich, noch vor der Eintragung in den CMR- Frachtbrief, den Disponenten des Auftraggebers zu kontaktieren und Weisungen zum weiteren Vorgehen einzuholen (Meldepflicht). Der Frachtführer darf die Beladestelle nicht verlassen, bevor er Weisungen vom Auftraggeber erhalten hat. Ist er mit den Weisungen nicht einverstanden, ist er verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, wie sie im Frachtvertrag vereinbart wurde, in allen übrigen Fällen gemäß den Weisungen des Auftraggebers. Kommt der Frachtführer der Meldepflicht nicht nach und befördert er wegen der festgestellten Unstimmigkeit nicht die gesamte Sendung so, wie sie ihm bei der Beladung übergeben wurde, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Frachtpreises zu zahlen. Kommt der Frachtführer der Meldepflicht nicht nach und führt er die Beförderung so durch, wie ihm die Sendung übergeben wurde, tut er dies auf eigene Verantwortung, und alle damit verbundenen Schäden, Kosten und Sanktionen trägt ausschließlich der Frachtführer. Lädt der Frachtführer eine geringere Menge oder ein geringeres Gewicht als im angenommenen Auftrag angegeben, ist der Auftraggeber berechtigt, die Ersatzbeförderung des nicht verladenen Teils selbst oder durch einen Dritten zu veranlassen und dem Frachtführer die damit verbundenen tatsächlichen Kosten in Rechnung zu stellen. Der Anspruch des Auftraggebers auf die Vertragsstrafe nach diesem Absatz sowie seine Ansprüche bei Verlust der Sendung oder Überschreitung der Lieferfrist bleiben hiervon unberührt.

(5) Der Frachtführer ist verpflichtet, die Person, für die der Auftraggeber die Beförderung über den Frachtführer organisiert (nachfolgend „Kunde“), oder den Verlader auf eine ungeeignete Verladung der Sendung auf dem Fahrzeug hinzuweisen. Lädt der Kunde die Sendung nicht um, ist der Frachtführer verpflichtet, den Auftraggeber sofort zu informieren und einen schriftlichen Vorbehalt in den CMR-Frachtbrief einzutragen (Art. 8 Abs. 2 des CMR-Übereinkommens). Der Frachtführer ist verpflichtet, bei der Beladung die zur Ladungssicherung erforderlichen Sicherungsmittel bereitzuhalten (Antirutschmatten, Kantenschutzwinkel, eine ausreichende Anzahl von Spanngurten mit einer Standard-Zugkraft von 250 bis 500 daN, sofern nicht anders angegeben) und die Ladung gemäß den einschlägigen Sicherheitsvorschriften so zu sichern, dass sie weder beschädigt wird noch verloren geht.

(6) Der Auftraggeber trägt weder Haftung noch Mehrkosten, wenn die Ware so verladen wird, dass eine Entladung von hinten oder über eine Rampe nicht möglich ist. Eine Be- oder Entladung von der Seite muss der Auftraggeber vorab schriftlich bestätigen. Für alle Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Fahrer eine solche Verladung zugelassen hat, haftet der Frachtführer in voller Höhe.

(7) Der Frachtführer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Bereitstellung des Fahrzeugs zur Beladung und nach der Beladung über das tatsächlich geladene Gewicht der Sendung zu informieren.

(8) Bei einem Unfall, einer Festhaltung des Fahrzeugs oder einem sonstigen Hindernis, das der ordnungsgemäßen Durchführung oder Beendigung der Beförderung mit dem vereinbarten Fahrzeug entgegensteht, ist der Frachtführer verpflichtet, unverzüglich auf eigene Kosten ein anderes Fahrzeug mit vergleichbaren Parametern bereitzustellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber alle mit der Bereitstellung eines anderen Fahrzeugs verbundenen Kosten zu ersetzen und zugleich eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/10 des vereinbarten Frachtpreises zu zahlen.

(9) Der Frachtführer ist verpflichtet, die Beförderung selbst durchzuführen. Der Einsatz eines Dritten (mit Ausnahme eigener Mitarbeiter) ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zulässig. Bei Verletzung dieser Pflicht ist der Frachtführer verpflichtet, für jeden einzelnen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Frachtpreises zu zahlen. Führt der Frachtführer die Beförderung durch einen anderen Frachtführer durch, haftet er für dessen Handlungen wie für eigene (Art. 3 des CMR-Übereinkommens).

(10) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers darf der Frachtführer die Sendung weder selbst nutzen noch einem Dritten deren Nutzung ermöglichen, zusammen mit der Sendung keine andere Ladung befördern und die Sendung weder umladen, entladen noch auf ein anderes Fahrzeug zuladen. Von der Beladung bis zur Entladung der Sendung darf der Fahrer weder Alkohol noch andere berauschende Mittel zu sich nehmen. Für jeden einzelnen Verstoß gegen eines dieser Verbote ist der Frachtführer verpflichtet, eine Vertragsstrafe von 500 EUR zu zahlen. Informationspflichten

(11) Der Frachtführer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Gefahr eines Schadenseintritts und über sonstige Umstände zu informieren, die sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Frachtvertrags auswirken. Bei Eintritt eines Schadens ist er verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Frachtführer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die erfolgte Beladung, Verzollung und Entladung der Sendung, über den Abschluss der Entladung spätestens innerhalb einer Stunde sowie unverzüglich über jegliche Probleme bei der Entladung zu informieren. Auf Aufforderung des Auftraggebers ist der Frachtführer verpflichtet, innerhalb von 2 Stunden vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen, wo sich die Sendung befindet und wie der Stand der Beförderung ist. Sind im Auftrag Kontaktpersonen des Auftraggebers (Disponent) angegeben, erteilt der Frachtführer die Informationen über diese, auch telefonisch. Der Frachtführer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit während der Beförderung die Telefonnummer des Fahrers mitzuteilen und sicherzustellen, dass der Fahrer unter dieser Nummer während der gesamten Beförderung erreichbar ist. Bei Verletzung einer der Pflichten nach diesem Absatz ist der Frachtführer verpflichtet, dem Auftraggeber die entstandenen Kosten zu ersetzen und für jeden einzelnen Verstoß eine Vertragsstrafe von 200 EUR zu zahlen. Die Pflicht zur Meldung von Verspätungen ist gesondert in Absatz 12 geregelt.

(12) Pflicht zur Meldung von Verspätungen. Droht der Frachtführer, die Belade- oder Entladezeit gemäß dem angenommenen Auftrag nicht einzuhalten, ist er verpflichtet, den Disponenten des Auftraggebers spätestens 2 Stunden vor Ablauf der vereinbarten Zeit schriftlich (per E-Mail oder SMS) darüber zu informieren. Ist im Auftrag nur ein Tag ohne konkrete Uhrzeit angegeben, gilt als Frist spätestens 2 Stunden vor Ende der Betriebszeit des Belade- oder Entladeorts. Entsteht der Grund der Verspätung erst später, z. B. durch einen Unfall oder eine Panne des Fahrzeugs, ist der Frachtführer verpflichtet, den Disponenten unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Minuten nach dessen Eintritt, zu informieren. In der Mitteilung gibt er den Grund der Verspätung und die voraussichtliche neue Ankunftszeit an. Bei Verletzung dieser Pflicht ist der Frachtführer verpflichtet, dem Auftraggeber für jeden auch nur angefangenen Tag, an dem er den Auftraggeber nicht informiert hat, eine Vertragsstrafe von 100 EUR zu zahlen, höchstens jedoch bis zur Höhe des vereinbarten Frachtentgelts. Belade- und Entladetermine

(13) Meldet sich der Frachtführer zur Beladung oder Entladung zu einem anderen Zeitpunkt als im Auftrag angegeben oder vom Auftraggeber nachträglich präzisiert, tut er dies auf eigenes Risiko. Der Auftraggeber ist berechtigt, ihm die dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

(14) Verspätung bei der Beladung. Verspätet sich der Frachtführer mit der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Beladung um mehr als 2 Stunden gegenüber der Zeit im angenommenen Auftrag, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber für jede weitere angefangene Stunde der Verspätung eine Vertragsstrafe von 50 EUR zu zahlen. Verhängt der Kunde des Auftraggebers gegen diesen wegen dieser Verspätung eine Sanktion und ist diese Sanktion höher, entspricht die Vertragsstrafe der Höhe der Sanktion des Kunden. Die Vertragsstrafe nach diesem Absatz übersteigt nicht die Höhe des vereinbarten Frachtentgelts. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verspätung vom Auftraggeber oder vom Kunden verursacht wurde oder auf Umständen beruht, die die Haftung ausschließen (§ 374 des Handelsgesetzbuchs).

(15) Nichtgestellung des Fahrzeugs und Stornierung der Beförderung durch den Frachtführer. Stellt der Frachtführer das Fahrzeug zur Beladung nicht bereit oder storniert er die Beförderung weniger als 24 Stunden vor der geplanten Beladung, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Frachtentgelt zu zahlen, und ist berechtigt, dem Frachtführer eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Frachtpreises in Rechnung zu stellen. Neben der Vertragsstrafe ist der Frachtführer verpflichtet, dem Auftraggeber die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Preis der Ersatzbeförderung sowie die dem Auftraggeber von seinem Kunden auferlegten Sanktionen zu ersetzen, sofern diese zusammen die Vertragsstrafe übersteigen.

(16) Verspätung bei der Entladung. Der Frachtführer ist verpflichtet, das Fahrzeug mit der Sendung spätestens zu dem im angenommenen Auftrag angegebenen Zeitpunkt am Entladeort bereitzustellen (Art. 19 des CMR-Übereinkommens). Für die Verspätung haftet der Frachtführer gemäß Art. 17 und Art. 23 Abs. 5 des CMR-Übereinkommens und ist verpflichtet, dem Auftraggeber den durch die Verspätung entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die dem Auftraggeber von seinem Kunden auferlegten Sanktionen, höchstens jedoch bis zur Höhe des vereinbarten Frachtentgelts. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Entladung, nachgewiesen durch einen Vermerk im CMR-Frachtbrief, eine Bestätigung des Empfängers oder eine GPS-Aufzeichnung des Fahrzeugs. Die Pflicht zur Meldung von Verspätungen und die Vertragsstrafe für deren Verletzung nach Absatz 12 bleiben hiervon unberührt.

(17) Wartezeit und Verlassen des Belade- oder Entladeorts. Im vereinbarten Frachtpreis ist eine Wartezeit bei der Beladung oder Entladung von bis zu 24 Stunden enthalten. Diese Frist verlängert sich um Feiertage und Wochenenden, die während ihres Laufs beginnen. Der Frachtführer ist nicht berechtigt, ein Standgeld von mehr als 1/10 des vereinbarten Frachtpreises zu verlangen. Verlässt der Frachtführer den Belade- oder Entladeort vor Ablauf dieser Frist ohne schriftliche Zustimmung des Disponenten des Auftraggebers, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber alle mit der Bereitstellung eines anderen Fahrzeugs verbundenen Kosten zu ersetzen und eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/5 des vereinbarten Frachtpreises, mindestens jedoch 100 EUR, zu zahlen. Verhängt der Kunde des Auftraggebers in diesem Zusammenhang gegen diesen eine Sanktion und ist diese Sanktion höher, entspricht die Vertragsstrafe der Höhe der Sanktion des Kunden. Parken, Fahrzeug und Besatzung

(18) Während der gesamten Beförderung darf der Frachtführer mit dem Fahrzeug mit der Sendung ausschließlich auf sicheren, bewachten und umzäunten Parkplätzen mit Kameraüberwachung parken, die für diesen Zweck bestimmt sind. Einen durch Verletzung dieser Pflicht entstandenen Schaden an der Sendung hat der Frachtführer in vollem Umfang zu ersetzen; bei internationalen Beförderungen kann es sich um ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden im Sinne von Art. 29 des CMR- Übereinkommens handeln.

(19) Der Frachtführer ist verantwortlich für den einwandfreien technischen Zustand des Fahrzeugs einschließlich der Ladefläche und einer unbeschädigten Plane, für die vorgeschriebene Ausrüstung der Besatzung und deren Verwendung (Schutzhelm, Schutzbrille, Arbeitshandschuhe, Sicherheitsschuhe und sonstige am Belade- und Entladeort geforderte persönliche Schutzausrüstung) sowie dafür, dass die Beförderung nur von Personen mit der erforderlichen fachlichen Eignung durchgeführt wird. Das Fahrzeug muss mit einem Ortungsgerät oder sonstigen Kommunikationsmitteln ausgestattet sein, die während der gesamten Beförderungsstrecke aktiv sind. Die Besatzung ist verpflichtet, das Rauchverbot auf dem Gelände des Belade- und Entladeorts einzuhalten. Bei Verletzung einer der Pflichten nach diesem Absatz ist der Frachtführer verpflichtet, für jeden einzelnen Verstoß eine Vertragsstrafe von 200 EUR zu zahlen. Versicherung und Haftung für Schäden

(20) Der Frachtführer erklärt, dass er zum Tag des Abschlusses des Frachtvertrags über eine gültige Frachtführerhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 33 000 EUR bei einem Fahrzeug bis 3,5 t, 75 000 EUR bei einem Fahrzeug bis 7,5 t und 150 000 EUR bei einem Fahrzeug bis 40 t verfügt, stets jedoch mindestens in Höhe des tatsächlichen Wertes der beförderten Sendung. Den Wert der Sendung teilt der Auftraggeber dem Frachtführer mit. Teilt er ihn dem Frachtführer nicht bis zum Tag vor der Beförderung mit, ist der Frachtführer verpflichtet, ihn anzufordern; andernfalls gilt, dass er über den Wert der Sendung ordnungsgemäß informiert wurde und über eine Versicherung im Umfang gemäß dem ersten Satz verfügt. Die Versicherung muss mindestens bis zum Abschluss der Beförderung bestehen. Auf Verlangen ist der Frachtführer verpflichtet, dem Auftraggeber eine Kopie des Versicherungsvertrags per E-Mail zu übermitteln. Der Frachtführer ist für die Gültigkeit aller für die Beförderung erforderlichen Genehmigungen und Dokumente verantwortlich. Bei Verletzung einer der Pflichten nach diesem Absatz ist der Frachtführer verpflichtet, für jeden einzelnen Verstoß eine Vertragsstrafe von 1 000 EUR zu zahlen; bei Nichteinhaltung der Mindestdeckungssumme eine Vertragsstrafe in Höhe der Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Deckungssumme.

(21) Der Frachtführer haftet für Schäden an der Sendung und für Verspätungen gemäß dem CMR- Übereinkommen (insbesondere Art. 17 bis 29); bei Beförderungen, die nicht dem CMR- Übereinkommen unterliegen, gemäß dem Handelsgesetzbuch und den übrigen Vorschriften der Slowakischen Republik. Der Frachtführer haftet für Handlungen seiner Mitarbeiter, Fahrer und sonstiger Personen, deren er sich zur Durchführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen (Art. 3 des CMR-Übereinkommens). Ein entstandener Schaden wird vorrangig über die Versicherung des Frachtführers reguliert. Schutz der Kunden des Auftraggebers

(22) Dem Frachtführer und seinen Fahrern ist es streng untersagt, den Kunden des Auftraggebers, den Absender, den Empfänger oder sonstige im CMR-Frachtbrief, Lieferschein oder Auftrag genannte Personen zu kontaktieren (telefonisch, per SMS, E-Mail, über Messaging-Apps, persönlich oder auf andere Weise), insbesondere zum Zweck der Vereinbarung oder Ermittlung von Belade- oder Entladezeiten, Öffnungszeiten, der Möglichkeit einer früheren oder späteren Ankunft und ähnlicher Fragen. Alle derartigen Fragen, Änderungen und Probleme klärt der Frachtführer ausschließlich mit dem Disponenten des Auftraggebers. Ausgenommen ist die notwendige Kommunikation des Fahrers direkt am Belade- oder Entladeort, die mit der Durchführung der Beförderung zusammenhängt, sowie ein Kontakt, der durch eine bereits bestehende Vertragsbeziehung des Frachtführers mit dem Kunden begründet ist. Verstößt der Frachtführer oder sein Fahrer gegen dieses Verbot und beschwert sich die betroffene Person darüber beim Auftraggeber, ist der Frachtführer verpflichtet, für jeden solchen Fall eine Vertragsstrafe von 100 EUR zu zahlen. Die Beschwerde weist der Auftraggeber durch eine E-Mail, eine Nachricht oder eine sonstige Aufzeichnung der betroffenen Person nach.

(23) Der Frachtführer verpflichtet sich, während eines Jahres ab dem Tag der Durchführung der Beförderung dem Kunden des Auftraggebers (Beladestelle, Absender, Empfänger oder Eigentümer der Sendung) keine Transportleistungen anzubieten, ihm keine Preise mitzuteilen und mit ihm keinen Frachtvertrag abzuschließen, sofern dieser Kontakt nicht durch eine bereits bestehende Vertragsbeziehung begründet ist. Der Frachtführer verpflichtet sich, die Interessen des Auftraggebers und aller an der Beförderung beteiligten Parteien zu wahren und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren. Bei Verletzung der Pflichten nach diesem Absatz ist der Frachtführer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe des Vierfachen des vereinbarten Frachtentgelts zu zahlen. Vertragsstrafen, Schadensersatz und Aufrechnung

(24) Der Frachtführer ist verpflichtet, die Vertragsstrafe auch dann zu zahlen, wenn dem Auftraggeber durch die Pflichtverletzung kein Schaden entstanden ist (§ 544 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs). Abweichend von § 545 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs hat der Auftraggeber neben der Vertragsstrafe auch Anspruch auf Ersatz des die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens; bei internationalen Beförderungen in den Grenzen des CMR-Übereinkommens. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe berührt nicht den Anspruch des Auftraggebers auf Versicherungsleistung.

(25) Bei Verletzung einer durch eine Vertragsstrafe gesicherten Pflicht ist der Auftraggeber berechtigt, gegenüber dem Frachtführer auch lediglich Schadensersatz ohne Vertragsstrafe geltend zu machen. Die Wahl zwischen Vertragsstrafe und Schadensersatz steht ausschließlich dem Auftraggeber zu.

(26) Die Höhe einer vom Kunden auferlegten Sanktion oder eines sonstigen Schadens weist der Auftraggeber durch eine Kopie der Rechnung oder Abrechnung des Kunden bzw. durch ein anderes Dokument nach. Die Vertragsstrafe oder den Schadensersatz macht der Auftraggeber schriftlich (auch elektronisch) so geltend, dass ersichtlich ist, was er mit der Geltendmachung bezweckt. Sie gilt als an dem Tag geltend gemacht, der auf den Tag folgt, an dem der Frachtführer von ihr Kenntnis nehmen konnte, und ist am darauffolgenden Tag fällig. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche gegen das Frachtentgelt aufzurechnen (§ 358 ff. des Handelsgesetzbuchs). Stornierung des Auftrags und Ansprüche des Frachtführers

(27) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag spätestens 12 Stunden vor der geplanten Beladung ohne jegliche Sanktionen zu stornieren. Bei einer Stornierung innerhalb einer kürzeren Frist ist er verpflichtet, dem Frachtführer den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen, höchstens jedoch in Höhe von 1/5 des vereinbarten Frachtpreises.

(28) Der Frachtführer ist nicht berechtigt, Schadensersatz aus der Verletzung von Pflichten aus dem Frachtvertrag in einer Höhe von mehr als 1/5 des vereinbarten Frachtpreises zu verlangen, und zwar auch nicht bei Häufung mehrerer Ansprüche.

Artikel IV – Schlussbestimmungen

(1) Der Frachtvertrag unterliegt dem CMR-Übereinkommen und in den darin nicht geregelten Fragen dem Recht der Slowakischen Republik, insbesondere dem Handelsgesetzbuch (Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Rom I).

(2) Für die Beilegung von Streitigkeiten aus dem Frachtvertrag sind die Gerichte der Slowakischen Republik zuständig; bei internationalen Beförderungen bleiben die nach Art. 31 Abs. 1 des CMR- Übereinkommens zuständigen Gerichte hiervon unberührt.

(3) Diese AGB werden in slowakischer, englischer, deutscher und polnischer Sprache erstellt, wobei alle Sprachfassungen rechtlich gleichwertig sind. Bei Unklarheiten oder widersprüchlicher Auslegung der Bestimmungen dieser AGB in slowakischer, englischer, deutscher oder polnischer Sprache richten sich die handels- und schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Frachtführer nach der slowakischen Sprachfassung der AGB.

(4) Diese aktualisierten AGB gelten ab dem 20.10.2026 und finden auf alle ab diesem Tag geschlossenen Frachtverträge Anwendung. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB treten mit dem Tag ihrer Veröffentlichung auf der Website des Auftraggebers in Kraft und gelten für Frachtverträge, die nach diesem Tag geschlossen werden.

 

Rovné, den 21.10.2026

V-SPEDITION s.r.o.

Ing. Jaroslav Vočko